Am Senkelbach, entlang der Kleingartenanlage, ist ein umfassender Eingriff mit schwerem Gerät erfolgt. Auf breiter Front wurden dort Bäume, Gehölze und Sträucher gerodet. Durch den Einsatz des schweren Abholzgerätes wurde der Boden verdichtet und tiefe Fahrspuren erzeugt. Diese gesamte Fläche mit der Flurnummer 3528 ist ein kartiertes Biotop (Nummer 47).
Die Zuständigkeit des Biotops lag in der Vergangenheit beim Liegenschaftsamt der Stadt Augsburg. In einem Brief des Amtes vom 22.2.2005 stellte der zuständige Sachbearbeiter die besondere Bedeutung dieses Biotops heraus: „Die hohe ökologische Bedeutung des Biotops liegt in seiner Unberührtheit und in seiner weitgehenden Störungsfreiheit.“
Deshalb lehnte das Liegenschaftsamt jeglichen Eingriff in diesem Bereich durch einen Geh- und Fahrweg grundsätzlich ab (damals ging es um ein beantragtes Wegerecht): „Durch diese Voraussetzungen werden insbesondere störungsempfindliche Tierarten begünstigt. Eine Erschließung des Biotopgrundstücks i. S. Ihres Antrages wäre eine Störung des Gebietes, welche die faunistischen und floristischen Lebensräume zusätzlich belasten und beeinträchtigen würde. Die Auswirkungen Ihres Vorhabens sind dem Amt für Grünordnung Naturschutz seit langem bekannt und mit den Belangen des Naturschutzes in keiner Weise vereinbar.“
Auch dem Tiefbauamt, dem die betroffenen Grundstücke seit 2013 übertragen wurden, ist die schutzrechtliche Bedeutung des Biotops 47 sehr wohl bekannt. Dies ist aus einem Schreiben vom 5.3.2021 ersichtlich, der offensichtlich einen Eingriff des Amtes in das Biotop begründete (bedauerte).
Da damit nachweislich allen zuständigen Ämtern (Tiefbauamt, Naturschutzbehörde, Liegenschaftsamt), die besondere Bedeutung des Biotops bekannt war, erhebt sich die Frage, wer für den vernichtenden aktuellen Eingriff verantwortlich ist. Auf Nachfrage von Stadtrat Bruno Marcon im Umweltausschuss am 13.3.2023 äußerte die Amtsleiterin des AGNF, Frau Vedder, ihre Unkenntnis über den Vorgang.
Ein solcher massiver Frevel ist ein schwerwiegender Eingriff in die Natur und ein klarer Verstoß gegen den Landschaftsschutz. Deshalb ist der Verursacher zu ermitteln und zu bestrafen. Gerade weil der angerichtete Schaden teilweise unwiederbringlich ist, muss die Wiedergutmachung durch den Verursacher umfassend sein. Auch muss umfassende Transparenz geschaffen werden, inwieweit die zuständigen Ämter informiert waren und ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.