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Satzung des Vereins „Augsburg in Bürgerhand“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen Augsburg in Bürgerhand, mit der Eintragung im Vereinsregister dann mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Augsburg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

  1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (AO § 52, Absatz 24), insbesondere die Entwicklung der Stadt Augsburg und die Entwicklung eines Konzepts für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zukunft der Region Augsburg, sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (AO § 52, Absatz 25).
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Durchführen von dem Satzungszweck dienlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Versammlungen, Workshops, Praktika, Studienfahrten und weiteren Bildungsveranstaltungen bzw. Mitwirkung bei diesen
    b) Vermittlung von Informationen, Kontakten und Diensten, die für die Realisierung vorgenannter Vorhaben erforderlich sind
    c) Veröffentlichung von Publikationen
    d) Initiierung und Realisierung von Projekten in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport, Wirtschaft, Energie, Ökologie, Verkehr, Sozialpolitik und Stadtentwicklung und der direkten Demokratie
    e) Beteiligung an den Stadtratswahlen in Augsburg und weiteren Kommunalwahlen
    f) Zusammenarbeit und Unterstützung von Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützt. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben jeweils ein Stimmrecht und benennen eine ihnen angehörende natürliche Person als Ansprechpartner und Interessenvertreter im Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
  2. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes, sind aber von einer Beitragszahlung befreit.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November des jeweiligen Jahres, mit Wirksamkeit zum Ende des Geschäftsjahres
    c) durch Ausschluss
  4. Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung desselben weder evtl. einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Finanzen

  1. 1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
  2. 2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5,00 Euro je Monat und wird als Jahresbeitrag abgebucht. Die Einziehung des Beitrages erfolgt in der Regel durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds.

§ 6 Organe, Haftung

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Arbeitsbereiche

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für die ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere:
    a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    f) Beschlussfassung oder Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    g) Wahl zur Aufstellung von Mitgliedern zu kommunalen Wahlen
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens aber 15 Monate nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Telefax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (E-Mail-Adresse, Wohnadresse, Faxnummer) gerichtet ist. Bei Satzungsänderungen muss in der Tagesordnung der genaue Wortlaut angegeben werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 40 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  5. Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds oder Rechnungsprüfers gilt folgendes:
    Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
    Für sonstige Wahlen, insbesondere die Aufstellung von Mitgliedern für kommunale Wahlen, findet die hierfür aufgestellte Wahlordnung Anwendung.

§ 8 Sitzungsleitung/Protokollierung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Der Versammlungsleitung und Protokollführer werden vorgeschlagen und von der Versammlung bestimmt.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen ist, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    a) Ort und Zeit der Versammlung
    b) Die Person des Versammlungsleiters
    c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
    d) die Tagesordnung, die auch beigeheftet werden kann
    e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
    Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist innerhalb von 60 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer wählt (Ergänzungswahl).
  4. Der Vorstand kann Beisitzer bestimmen, die beratende Funktion, jedoch bei Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht haben. Sie werden zu den Vorstandssitzungen geladen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
f) Aufnahme von Mitgliedern

§ 12 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf. Er prüft die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins.

§ 13 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (AO § 52, Absatz 24), insbesondere die Entwicklung der Stadt Augsburg und die Entwicklung eines Konzepts für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zukunft der Region Augsburg, sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (AO § 52, Absatz 25).

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Vereinssatzung wurde am 4. September 2018 in Augsburg von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Änderung der Satzung am 30.1.2019: Der bisherige § 13 Auflösung mit dem Wortlaut:

  1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an eine von dieser Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung, vorbehaltlich einer Genehmigung des Finanzamtes.
    wurde geändert.

Am 6.2.2019 wurde § 7/4 von bisher 50% in 40% auf Grund erteilter Vollmacht geändert. Es wird bestätigt, dass die Satzung im Übrigen mit der bisherigen übereinstimmt.